Anwendung: April bis September
Bitte vor der Anwendung die komplette Gebrauchsanweisung durchlesen !
Von der Zulassungsbehörde festgesetzte Anweundungsgebiete und Anwendungsbestimmungen
Schadorganismus/Zweck - Kulturart/Objekt
- saugende Insekten - Zierpflanzen
- Schild-, Woll- und Schmierläuse - Zierpflanzen
- Mottenschildläuse (Weiße Fliege) - Zierpflanzen
- Spinnmilben - Zierpflanzen
- Blattläuse (ausg. Mehlige Apfelblattlaus) - Kernobst
- Blattläuse - Gemüse (Kohlrabi)
- Kartoffelkäfer - Kartoffeln
Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.
Die Anwendungsbestimmung, mit der ein Abstand zum Schutz von Oberflächengewässern festgesetzt wurde, gilt nicht in den durch die zuständige Behörde besonders ausgewiesenen Gebieten, soweit die zuständige Behörde dort die Anwendung genehmigt hat.
Bei der Anwendung gegen saugende Insekten in Zierpflanzen (Freiland, Pflanzenhöhe bis 50 cm) sowie gegen Blattläuse in Kohlrabi gilt:
Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Bei der Anwendung gegen Kartoffelkäfer in Kartoffeln und Blattläuse in Kernobst sowie gegen saugende Insekten in Zierpflanzen (Freiland) gilt: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich Wasser führende, aber ein-schließlich periodisch Wasser führender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Anwendungstechnik
Pyreth Natur-Insektizid in den halb mit Wasser gefüllten Spritzbehälter geben, dann Restmenge Wasser zugeben und gründlich umrühren. Pflanzen gründlich von allen Seiten (auch unter den Blättern) tropfnass einsprühen. Brühemenge restlos ausbringen.
Wartezeit
Kartoffeln (Freiland) 3 Tage
Kohlrabi (Freiland) 3 Tage
Kernobst (Freiland) 3 Tage
Zierpflanzen ohne Bedeutung
Umweltverhalten
Bienen
Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nichtbienengefährlich eingestuft . Schlupfwespen frühestens eine Woche nach der letzten Anwendung ausbringen.
Nützlinge
Das Mittel wird als schädigend für Populationen relevanter Nutzorganismen eingestuft.
Fische
Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere.
Gewässer/Grundwasser
Bitte beachten Sie die Anwendungsbestimmungen zum Gewässerschutz (siehe gesonderten Abschnitt am Anfang).